Der Naturpark Fläming/ Sachsen-Anhalt umfasst den Fläming zwischen Elbe und der Landesgrenze zu Brandenburg
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Schutzgebiete im Naturpark
Veranstaltungsvorschau
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Abend ward, bald kommt die Nacht
Freitag, 18.05.2012 ab 17:00 Uhr Begleitete Pilgertour von Dessau nach Wörlitz Kos
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10. Stationärmotorentreffen in Hundeluft auf dem Gelände der Alten Burg
Samstag, 19.05.2012 ab 10:00 Uhr Stationärmotoren sind Motoren, die zum Antrieb von
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Reguläre Öffnung des Zerbster Schlosses
Sonntag, 20.05.2012 ab 10:00 Uhr Das Erdgeschoss mit Großfotos, die Eingangshalle u
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Monatsausklang am Lutherweg - WARU- Didgeridoo- World-Music
Sonntag, 20.05.2012 ab 17:00 Uhr Monatsausklang - möchte Ihnen die Gelegenheit gebe
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Naturschutzgebiete
Ein Naturpark besteht zum überwiegenden Teil aus ausgewiesenen Schutzgebieten.
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Zur Fläche des Naturparks "Fläming/Sachsen-Anhalt" gehören Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, für die jeweils spezifische Verordnungen gelten.
Auswahl von Naturschutzgebieten im Naturpark "Fläming/Sachsen-Anhalt":
| Naturschutzgebiet (NSG) | Kurzbeschreibung | Fläche in ha |
| Nedlitzer Niederung | Niederung mit Wiesen | 167,41 |
| Buchholz | Talabschnitt der Rossel | 42,24 |
| Friedenthaler Grund | Waldgebiet | 146,45 |
| Pfaffenheide - Wörpener Bach | Wald und Wiese | 475,90 |
Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Bedeutende Landschaftsschutzgebiete im Naturpark sind
- der Westfläming (9 815 ha)
- der Rosslauer Vorfläming (19 703 ha)
- der Wittenberger Vorfläming und das Zahnabachtal (10 895 ha)
- die Zerbster Nuthetäler (4 989 ha) sowie
- der Spitzberg (1 448 ha)


